Nachprüfungs- und Schlichtungsstelle

Nachprüfungsstellen bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes

Bei der Wahl der Nachprüfungseinrichtung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Vergabe ab Erreichen des EU-Schwellenwerts (nach EU-Recht) handelt oder nicht. Die maßgeblichen Schwellenwerte sind in den jeweiligen EU-Richtlinien enthalten und werden in der Regel alle zwei Jahre von der EU-Kommission durch Verordnung aktualisiert.

Für Bauaufträge der zivilen und militärischen Auftraggeber und Bauherren des Bundes, die unterhalb des EU-Schwellenwerts nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vergeben werden, ist die Landesbaudirektion Bayern die zuständige Nachprüfungsstelle. Sie prüft auf Antrag, ob die Vergabestelle die Vorschriften der VOB/A eingehalten hat.

Für Vergabeverfahren der Staatlichen Bauämter München 1, Landshut, Passau, Traunstein, Rosenheim, Weilheim, Kempten, Krumbach und Augsburg ist das Vergabesachgebiet in München zuständig, für Vergabeverfahren der Staatlichen Bauämter Nürnberg, Regensburg, Würzburg, Aschaffenburg, Schweinfurt, Bamberg, Bayreuth und Amberg-Sulzbach das Vergabesachgebiet in Nürnberg.

Die Nachprüfungsstellen sind unter folgenden Adressen erreichbar:

Landesbaudirektion Bayern
Vergabe Südbayern
Sophienstraße 6
80333 München

Landesbaudirektion Bayern
Vergabe Nordbayern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

Schlichtungsstelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B

Entstehen bei Bauverträgen, die die Staatlichen Bauämter im Wege der Organleihe für zivile und militärische Auftraggeber und Bauherren des Bundes durchführen, Meinungsverschiedenheiten, ist die Landesbaudirektion Bayern als Schlichtungsstelle nach § 18 Abs. 2 VOB/B tätig. Auf Antrag des Auftragnehmers gibt sie ihm Gelegenheit zur mündlichen Aussprache und kann, sofern keine Einigung stattfindet, eine schriftliche Entscheidung treffen. Diese gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bescheids schriftlichen Einspruch beim Auftraggeber erhebt und vorher von ihm auf die Ausschlussfrist hingewiesen wurde.

Für Bauverträge der Staatlichen Bauämter München 1, Landshut, Passau, Traunstein, Rosenheim, Weilheim, Kempten, Krumbach und Augsburg ist das Rechtssachgebiet in München zuständig, für Verträge der Staatlichen Bauämter Nürnberg, Regensburg, Würzburg, Aschaffenburg, Schweinfurt, Bamberg, Bayreuth und Amberg-Sulzbach das Rechtssachgebiet in Nürnberg.

Die Schlichtungsstellen sind unter folgenden Adressen erreichbar:

Landesbaudirektion Bayern
Rechtsangelegenheiten Südbayern
Sophienstraße 6
80333 München

Landesbaudirektion Bayern
Rechtsangelegenheiten Nordbayern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg