AVB

Verträge, die die Staatlichen Bauämter für den Bund im Wege der Organleihe mit Architekten und Ingenieuren schließen, unterfallen nicht der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die in der VOB/B enthaltenen Vertragsbestimmungen gelten hier also nicht. Daher werden in diese Verträge eigene Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) einbezogen. Sie sind auf die Belange der Architekten- und Ingenieurverträge zugeschnitten.

Die AVB sind im Vergabehandbuch für freiberufliche Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern) (Link: http://www.bauen.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_freiberuflich_vhf_bayern.pdf) unter VI.1 enthalten.